3.3. Der Beschwerdeführer bemängelt vor Obergericht erneut die Mandatsführung des Beistands und macht im Wesentlichen geltend, der Beistand habe die gültigen Massnahmen ungenügend umgesetzt und sei seiner Aufgabe, das Besuchsrecht zu überwachen, nicht sorgfältig nachgekommen. So sei es trotz seinen Terminanfragen in den Jahren 2021 und 2022 zu keinen Einzelgesprächen gekommen. Der Beistand gebe sich keine Mühe, ihn – frei von Vorbehalten – anzuhören.