die Wahrung oder Wiederherstellung richtiger Massnahmenführung (CHRISTOPH HÄFELI, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 2 f. zu Art. 419 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Aufsichtsbeschwerde des Vaters gemäss Art. 419 ZGB fest, es habe sich anlässlich der Anhörung herausgestellt, dass der Beistand inzwischen mehrmals mit den Eltern Kontakt gehabt habe, weshalb die Beschwerde gegen die Mandatsführung resp. die Unterlassung des Beistands, mit dem Vater in Kontakt zu treten, als gegenstandslos abzuschreiben sei (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).