Sobald die Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 419 ZGB keinen Sinn mehr macht, weil die Handlung nicht mehr zu korrigieren ist oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden kann, besteht keine Beschwerdemöglichkeit mehr, sofern es sich nicht um eine Grundsatzfrage handelt, deren Klärung im Interesse der Praxis liegt (DA- NIEL ROSCH, a.a.O., N. 16 zu Art. 419 ZGB). Die Beschwerde muss somit noch einen Einfluss auf das Verhalten des Beistands haben können, mit anderen Worten, es muss ein aktuelles Interesse vorhanden sein. Die Beschwerde dient der Interessenwahrung der betreuten Person und bezweckt -6-