Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht sowie auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist allerdings Zurückhaltung zu üben, denn für die Führung der Massnahme ist der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich (DANIEL ROSCH, a.a.O., N. 15 zu Art. 419 ZGB). Es geht nicht darum, dass die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde so entscheidet, wie sie an der Stelle des Beistands entschieden hätte.