3. 3.1. Nach Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden. Die Beschwerde dient dem Zweck, eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme zu gewährleisten (DANIEL ROSCH, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1a zu Art. 419 ZGB). Die angefochtene Handlung muss fest beschlossen oder ausgeführt sein; gegen Anträge des Beistands an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder gegen seine blosse Absicht, in einem bestimmten Sinne tätig zu werden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht angerufen werden (DANIEL ROSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 419 ZGB).