2.4. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 leitete die Vorinstanz zuständigkeitshalber eine Maileingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 samt Beilagen an das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, weiter. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: