3. Soweit mehr oder anderes beantragt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird oder sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben werden. 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: […]