Besuchskontakte mit den Eltern und den Betroffenen zu erarbeiten und nötigenfalls festzulegen (Übergabeort, das Nachholen von Besuchstagen usw.); - festzulegen, an welchen sieben Wochen im Jahr während den Schulferien die Betroffenen am Freitag, 10.00 bis 17.00 Uhr, beim Vater verbringen, sofern sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. 2. Die bisherigen Pflichten des Beistands, insbesondere zur ordentlichen Berichtsablage, bleiben unverändert bestehen.