" 1. Der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. August 2022 wird nicht in Wiedererwägung gezogen. 2. Der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. August 2022 wird bestätigt und lautet wie folgt: -3- 1. Die für die Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: