Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. D., geboren am tt.mm.2008, und C., geboren am tt.mm.2010, sind die Kinder der geschiedenen Eltern B. und A.. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Für die Kinder besteht seit dem 30. Oktober 2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Seit 1. Oktober 2022 amtet E. als Beistand der betroffenen Kinder (vgl. Verfahren KEMN.2021.1441).