{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-11_2023-05-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7217", "Checksum": "da98615ed0c0611104d09157e1ccc535"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2023.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:33", "Checksum": "3e4a828b9bfcf78b6afbb4453669b4cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2023.11\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.11\n(KEMN.2022.385 / KEMN.2022.386)\nArt. 41\n\nEntscheid vom 22. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nMutter B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2 […]\n\n1 und 2 Beistand: E._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 28. November 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nD., geboren am tt.mm.2008, und C., geboren am tt.mm.2010, sind die Kinder der geschiedenen Eltern B. und A.. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Für die Kinder besteht seit dem 30. Oktober\n2017 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Seit 1. Oktober\n2022 amtet E. als Beistand der betroffenen Kinder (vgl. Verfahren\nKEMN.2021.1441).\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 14. Februar 2022 beantragte der Vater beim Familiengericht Baden u.a. sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel und die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge an ihn sowie die alternierende\nObhut (act. 1 in KEMN.2022.385). Der Vater und der Beistand wurden in\nder Folge am 6. Mai 2022 persönlich angehört (act. 16 ff. in\nKEMN.2022.385). Am 1. Juli 2022 fand eine telefonische Anhörung der\nMutter statt (act. 38 f. in KEMN.2022.385). Mit Entscheid vom 2. August\n2022 setzte das Familiengericht Baden die Aufgaben der Beistandschaft\nneu fest und wies im Übrigen sämtliche Begehren ab, soweit darauf eingetreten wurde oder sie nicht als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben wurden (act. 40 ff. in KEMN.2022.385).\n\n1.3.\nNachdem der Beistand mit Schreiben vom 1. September 2022 mangels\nKooperationsbereitschaft der Mutter die Aufhebung des Aufgabenbereiches, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren sowie\ndarüber Bericht zu erstatten, beantragte, prüfte das Familiengericht Baden\neine Wiedererwägung des Entscheids vom 2. August 2022 (act. 45 ff. in\nKEMN.2022.385). Nachdem die Mutter in der Folge die Anmeldung für die\nsozialpädagogische Familienbegleitung vornahm (act. 48 in\nKEMN.2022.385), erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom\n28. November 2022 folgendes (KEMN.2022.385/386 / KEMF.2022.69/70):\n\n\" 1.\nDer Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. August 2022 wird nicht\nin Wiedererwägung gezogen.\n\n2.\nDer Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. August 2022 wird bestätigt und lautet wie folgt:\n-3-\n\n1.\nDie für die Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1\nund 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n\n- Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen;\n- eine sozialpädagogische Familienbegleitung ([…] oder ähnliches)\nzu installieren, diese zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen;\n- für eine Berichterstattung über den Verlauf der sozialpädagogischen\nFamilienbegleitung besorgt zu sein und diese dem Familiengericht\neinzureichen;\n- zwischen den Eltern in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts zu vermitteln;\n- das Besuchsrecht zu überwachen und die weiteren Modalitäten der\nBesuchskontakte mit den Eltern und den Betroffenen zu erarbeiten\nund nötigenfalls festzulegen (Übergabeort, das Nachholen von Besuchstagen usw.);\n- festzulegen, an welchen sieben Wochen im Jahr während den\nSchulferien die Betroffenen am Freitag, 10.00 bis 17.00 Uhr, beim\nVater verbringen, sofern sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen\nkönnen.\n\n2.\nDie bisherigen Pflichten des Beistands, insbesondere zur ordentlichen\nBerichtsablage, bleiben unverändert bestehen.\n\n3.\nSoweit mehr oder anderes beantragt wird, werden die entsprechenden\nBegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird oder sie nicht als\ngegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben werden.\n\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n6.\nEs wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend\nKostentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt:\n\n[…]\n\n7.\nDie Beistandsperson wird auf die Haftungsbestimmungen nach Art. 454\nAbs. 4 ZGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Haftungsgesetz i.V.m. § 64 Abs. 1 und\n2 EG ZGB aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:\n\n[…]\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm am 14. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit\n-4-\n\nPostaufgabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau. Er\nrügte die Ausübung des Mandats durch den aktuellen Beistand und beantragte sinngemäss einen Mandatsträgerwechsel. Zudem stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n\n2.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Januar 2023 auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.\n\n"}