1. A. wird im Verfahren KEMN.2021.577 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Schawalder, […], eingesetzt. 3. A. wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse E. wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.