BGE 140 III 501 Erw. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, so dass auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Familiengerichts E. vom 6. Januar 2022 aufgehoben und es wird erkannt: