Dabei handelt es sich keineswegs nur um eine Bagatellstreitigkeit, was auch die Notwendigkeit der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter zeigt. Für den Gesuchsteller rechtfertigt sich daher der Beizug eines Rechtsanwalts, damit sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Kindsmutter nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Die Notwendigkeit eines Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den mittellosen Gesuchsteller ist damit zu bejahen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen.