5.3. Die Kindsmutter wird im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren von einem Anwalt vertreten. Es stellt sich somit die Frage, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Gesuchstellers zur Herstellung der sog. Waffengleichheit geboten scheint. Das erstinstanzliche Verfahren hat die Änderung der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die Prüfung allfälliger weiterer Kindesschutzmassnahmen zum Gegenstand. Dabei handelt es sich keineswegs nur um eine Bagatellstreitigkeit, was auch die Notwendigkeit der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter zeigt.