Mit einem Überschuss von monatlich Fr. 160.75 ist der Gesuchsteller allerdings nicht in der Lage, die mutmasslich zu erwartenden Anwaltskosten in der Höhe von mindestens Fr. 2'400.00 (vgl. E. 3.2. hiervor) innert einer Frist von einem Jahr zu bezahlen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.