Der Gesuchsteller beanstandet die Nichtberücksichtigung der von ihm monatlich geleisteten Kinderzulagen an das Sozialamt Z. und eines monatlichen Steuerbetrags. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller vorliegend trotz der Gewährung einer Notfrist seiner Mitwirkungspflicht (siehe E. 4.2. hiervor) nicht nachgekommen ist und er im vorinstanzlichen Verfahren weder Belege zu seinen Steuerzahlungen noch Belege zum Nachweis der Zahlung der Kinderzulagen eingereicht hat. Unklar bleibt ferner, ob die Kinderzulagen im Nettolohn des Gesuchstellers enthalten sind.