4.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung des Notbedarfs des Gesuchstellers zu Recht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau (Fassung vom 21. Oktober 2009, KKS.2005.7) abgestellt. Der Gesuchsteller beanstandet die Nichtberücksichtigung der von ihm monatlich geleisteten Kinderzulagen an das Sozialamt Z. und eines monatlichen Steuerbetrags.