Nach Erstattung dieses Gutachtens wird den Parteien durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren sein, sei es durch eine schriftliche Stellungnahme oder Ansetzung einer weiteren Verhandlung, weshalb bei der Berechnung des Anwaltshonorars mutmasslich ein Zuschlag von mindestens 20 % der Grundentschädigung resultieren wird. Unter Berücksichtigung dieses Zuschlags ist – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung – von einem Anwaltshonorar für das vorinstanzliche Verfahren von mindestens Fr. 2'400.00 (ohne Auslagen und MwSt.) auszugehen.