3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter in Auftrag gegeben (vgl. act. 247 f.). Nach Erstattung dieses Gutachtens wird den Parteien durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren sein, sei es durch eine schriftliche Stellungnahme oder Ansetzung einer weiteren Verhandlung, weshalb bei der Berechnung des Anwaltshonorars mutmasslich ein Zuschlag von mindestens 20 % der Grundentschädigung resultieren wird.