Gestützt darauf bemisst sich die Entschädigung eines Anwalts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt in der Regel zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss werden den freigewählten ebenso wie den unentgeltlichen Rechtsvertretern in Kindesschutzverfahren pauschalisierte Ansätze ausgerichtet, welche sich am Ansatz eines durchschnittlichen Ehe- schutz- oder Präliminarverfahrens orientieren. Bei letzterem wird von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2002 S. 78) ausgegangen, welche für durchschnittliche Kindesschutzverfahren grundsätzlich auf