3. 3.1. Was die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters anbelangt, ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Gestützt darauf bemisst sich die Entschädigung eines Anwalts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt in der Regel zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit.