Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens des Gesuchstellers von Fr 3'542.75 und seines Notbedarfs von Fr. 3'382.00, verbleibe ihm ein Freibetrag von Fr. 160.75. Damit könne der Gesuchsteller den auf ihn entfallenden Prozesskostenanteil von Fr. 2'000.00 bereits in 13 Monaten bestreiten. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde einerseits den von der Vorinstanz angenommenen Prozesskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'000.00 und andererseits die Berechnung seines Notbedarfs.