2.2. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege fest, in Kindesschutzverfahren würden in der Regel keine Gerichtskosten erhoben, was auch vorliegend der Fall sein dürfte. Beim Grundhonorar für die Rechtsvertretung sei für das vorliegende Kindesschutzverfahren von Fr. 2'000.00 auszugehen. Der auf den Vater entfallende Prozesskostenanteil belaufe sich daher auf diesen Betrag. Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens des Gesuchstellers von Fr 3'542.75 und seines Notbedarfs von Fr. 3'382.00, verbleibe ihm ein Freibetrag von Fr. 160.75.