3. Prozessual: Es sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 14. Januar (Eröffnung der angefochtenen Verfügung) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben. 4. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."