"1. Es sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren beizugeben. 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.