1.6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts E. das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller verfüge über genügend Mittel, um den auf ihn fallenden Prozesskostenanteil von Fr. 2'000.00 bereits in 13 Monaten zu bestreiten. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung vom 6. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: