1.4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller (innerhalb der Notfrist) weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. 1.5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Mutter bei der Gutachterstelle in Q. in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 hielt die Gutachterstelle bezüglich des Kostenrahmens fest, sollten die Kosten Fr. 15'000.00 überschreiten, würden sie das Familiengericht rechtzeitig informieren (act. 247 f. und act. 257). -3-