Der Geschäftsabschluss, welcher zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich sei, erfolge jedoch erst per 31. Dezember 2021 und könne vom Treuhänder erst bis 31. Januar 2022 vorgelegt werden. Der Gesuchsteller beantragte daher eine Fristerstreckung für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Einreichung der Beweismittel bis zum 15. Februar 2022 (vgl. act. 208). 1.3. Mit Schreiben vom 18. November 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts E. dem Gesuchsteller eine Notfrist von 5 Tagen zur Einreichung der relevanten Unterlagen (vgl. act. 219).