Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und C. sind die getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes, D., geboren am tt.mm.2015. Für D. besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nach Erstattung des Rechenschaftsberichts der Beiständin am 13. September 2021 eröffnete das Familiengericht E. ein kindsschutzrechtliches Verfahren und lud die Eltern und die Beiständin am 11. Oktober 2021 zu einer Verhandlung am 3. November 2021 vor.