{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-8_2022-03-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5794", "Checksum": "a0f788362bae46f1980e37c44e4dca56"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 01.03.2022 XBE.2022.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:23", "Checksum": "efba944bdff7c32ef48b0c1258e9a3f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 01.03.2022 XBE.2022.8\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.8\n(KEMN.2021.577)\nArt. 23\n\nEntscheid vom 1. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nGesuchsteller A._____,\nvertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 6. Januar 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / Unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nA. und C. sind die getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes, D.,\ngeboren am tt.mm.2015. Für D. besteht eine Beistandschaft gemäss Art.\n308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nach Erstattung des Rechenschaftsberichts der\nBeiständin am 13. September 2021 eröffnete das Familiengericht E. ein\nkindsschutzrechtliches Verfahren und lud die Eltern und die Beiständin am\n11. Oktober 2021 zu einer Verhandlung am 3. November 2021 vor. In der\nFolge stellte der Rechtsvertreter des Vaters mit Eingabe vom 14. Oktober\n2021 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -\nverbeiständung und bat um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Beweismittel betreffend die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers (vgl.\nact. 50 f.).\n\n1.2.\nAnlässlich der Verhandlung vom 3. November 2021 stellte der Gesuchsteller erneut die Einreichung seiner Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen in Aussicht (vgl. act. 190). Mit Eingabe vom 4. November 2021 teilte\nder Gesuchsteller mit, seit Oktober 2020 Inhaber der «F. GmbH» zu sein.\nDer Geschäftsabschluss, welcher zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit zwingend erforderlich sei, erfolge jedoch erst per 31. Dezember 2021 und könne vom Treuhänder erst bis 31. Januar 2022 vorgelegt werden. Der Gesuchsteller beantragte daher eine Fristerstreckung für\ndie Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Einreichung der Beweismittel bis zum 15. Februar 2022 (vgl. act. 208).\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 18. November 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin\ndes Familiengerichts E. dem Gesuchsteller eine Notfrist von 5 Tagen zur\nEinreichung der relevanten Unterlagen (vgl. act. 219).\n\n1.4.\nMit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller (innerhalb\nder Notfrist) weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein.\n\n1.5.\nMit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde ein Erziehungsfähigkeitsgutachten der Mutter bei der Gutachterstelle in Q. in Auftrag gegeben. Mit\nSchreiben vom 15. Dezember 2021 hielt die Gutachterstelle bezüglich des\nKostenrahmens fest, sollten die Kosten Fr. 15'000.00 überschreiten, würden sie das Familiengericht rechtzeitig informieren (act. 247 f. und act.\n257).\n-3-\n\n1.6.\nMit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts E. das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller verfüge über genügend Mittel, um den auf ihn fallenden Prozesskostenanteil von Fr. 2'000.00 bereits in 13 Monaten zu bestreiten.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese Verfügung vom 6. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller mit\nEingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:\n\n\"1.\nEs sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben und es\nsei dem Beschwerdeführer der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren beizugeben.\n\n2.\nEventuell: Es sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben\nund die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.\nProzessual: Es sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit\nWirkung ab 14. Januar (Eröffnung der angefochtenen Verfügung) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren\nund es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter\nbeizugeben.\n\n4.\nProzessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu verzichten.\n\n5.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Februar 2022 auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen\nVerfügung.\n-4-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB) zum Verfahren vor der Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde nicht\ngeregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012,\nArt. 450f N. 6). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung\n(ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften\nder ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 450f N. 4). Das hat\nder Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 die\nBestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege\nfür anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach\nArt. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.\n\n"}