Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.8 (KEMN.2021.577) Art. 23 Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchsteller A._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts E._____ vom 6. Januar 2022 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme / Unentgeltliche Rechtspflege -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. und C. sind die getrennt lebenden Eltern des gemeinsamen Sohnes, D., geboren am tt.mm.2015. Für D. besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Nach Erstattung des Rechenschaftsberichts der Beiständin am 13. September 2021 eröffnete das Familiengericht E. ein kindsschutzrechtliches Verfahren und lud die Eltern und die Beiständin am 11. Oktober 2021 zu einer Verhandlung am 3. November 2021 vor. In der Folge stellte der Rechtsvertreter des Vaters mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und - verbeiständung und bat um Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Be- weismittel betreffend die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers (vgl. act. 50 f.). 1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 3. November 2021 stellte der Gesuchstel- ler erneut die Einreichung seiner Unterlagen zu den finanziellen Verhältnis- sen in Aussicht (vgl. act. 190). Mit Eingabe vom 4. November 2021 teilte der Gesuchsteller mit, seit Oktober 2020 Inhaber der «F. GmbH» zu sein. Der Geschäftsabschluss, welcher zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zwingend erforderlich sei, erfolge jedoch erst per 31. De- zember 2021 und könne vom Treuhänder erst bis 31. Januar 2022 vorge- legt werden. Der Gesuchsteller beantragte daher eine Fristerstreckung für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Ein- reichung der Beweismittel bis zum 15. Februar 2022 (vgl. act. 208). 1.3. Mit Schreiben vom 18. November 2021 gewährte die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts E. dem Gesuchsteller eine Notfrist von 5 Tagen zur Einreichung der relevanten Unterlagen (vgl. act. 219). 1.4. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller (innerhalb der Notfrist) weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. 1.5. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde ein Erziehungsfähigkeitsgut- achten der Mutter bei der Gutachterstelle in Q. in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 hielt die Gutachterstelle bezüglich des Kostenrahmens fest, sollten die Kosten Fr. 15'000.00 überschreiten, wür- den sie das Familiengericht rechtzeitig informieren (act. 247 f. und act. 257). -3- 1.6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Fami- liengerichts E. das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuch- steller verfüge über genügend Mittel, um den auf ihn fallenden Prozesskos- tenanteil von Fr. 2'000.00 bereits in 13 Monaten zu bestreiten. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung vom 6. Januar 2022 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und bean- tragte: "1. Es sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der unterzeichnende Anwalt als unentgeltli- chen Rechtsbeistand im vorinstanzlichen Verfahren beizugeben. 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des BG E. vom 6. Januar 2022 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuent- scheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Prozessual: Es sei dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 14. Januar (Eröffnung der angefochtenen Verfügung) die un- entgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben. 4. Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Be- schwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu verzichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechts- pflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Verfahren vor der Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde nicht geregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, Art. 450f N. 6). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompe- tenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., Art. 450f N. 4). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilge- setzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterste- hen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanz- lichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS / AFHELDT in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326). 1.3. Der Gesuchsteller ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegiti- miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann einge- treten werden. 2. 2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege in Verfahren vor dem Familiengericht als Kindesschutzbehörde richtet sich gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB nach der -5- ZPO. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbei- ständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege fest, in Kindesschutzverfahren würden in der Regel keine Gerichts- kosten erhoben, was auch vorliegend der Fall sein dürfte. Beim Grundho- norar für die Rechtsvertretung sei für das vorliegende Kindesschutzverfah- ren von Fr. 2'000.00 auszugehen. Der auf den Vater entfallende Prozess- kostenanteil belaufe sich daher auf diesen Betrag. Bei einer Gegenüber- stellung des Einkommens des Gesuchstellers von Fr 3'542.75 und seines Notbedarfs von Fr. 3'382.00, verbleibe ihm ein Freibetrag von Fr. 160.75. Damit könne der Gesuchsteller den auf ihn entfallenden Prozesskostenan- teil von Fr. 2'000.00 bereits in 13 Monaten bestreiten. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde einerseits den von der Vorinstanz angenommenen Prozesskostenanteil in der Höhe von Fr. 2'000.00 und andererseits die Berechnung seines Notbedarfs. 3. 3.1. Was die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters anbelangt, ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]) massge- bend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Gestützt darauf bemisst sich die Entschädigung eines Anwalts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mut- masslichen Aufwand sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt in der Regel zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss werden den freigewählten ebenso wie den un- entgeltlichen Rechtsvertretern in Kindesschutzverfahren pauschalisierte Ansätze ausgerichtet, welche sich am Ansatz eines durchschnittlichen Ehe- schutz- oder Präliminarverfahrens orientieren. Bei letzterem wird von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (vgl. AGVE 2002 S. 78) ausgegan- gen, welche für durchschnittliche Kindesschutzverfahren grundsätzlich auf Fr. 2'000.00 zu kürzen ist, zumal in eherechtlichen Verfahren, anders als im Kindesschutzverfahren viele Einzelpunkte zu behandeln sind, mithin ne- ben der Beziehung der Ehegatten oder der Eltern auch noch Unterhaltsan- sprüche (vgl. AGVE 2017 50, S. 276 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4.). Von der Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 sind gemäss § 6 ff. AnwT die entsprechenden Zuschläge bzw. Abzüge für den objektiven Mehr- bzw. Minderaufwand vorzunehmen. -6- Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche (nicht überflüssige) Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Ver- handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22 S. 73 f.). 3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Dezem- ber 2021 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Mutter in Auftrag ge- geben (vgl. act. 247 f.). Nach Erstattung dieses Gutachtens wird den Par- teien durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren sein, sei es durch eine schriftliche Stellungnahme oder Ansetzung einer weiteren Ver- handlung, weshalb bei der Berechnung des Anwaltshonorars mutmasslich ein Zuschlag von mindestens 20 % der Grundentschädigung resultieren wird. Unter Berücksichtigung dieses Zuschlags ist – entgegen der vo- rinstanzlichen Beurteilung – von einem Anwaltshonorar für das vorinstanz- liche Verfahren von mindestens Fr. 2'400.00 (ohne Auslagen und MwSt.) auszugehen. 4. 4.1. Bedürftig im Sinne der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grund- bedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu be- rücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 5P.219/2003 E. 2.2). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu set- zen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozess- kosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessu- alen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert abseh- barer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei an- deren innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach dem mutmasslich zu erwartenden Prozesskosten. Je tiefer der Grenzbetrag festgesetzt wird, desto restriktiver wird die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sein, da bereits ein geringer Überschuss in vie- len Fällen reichen wird, die anfallenden Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen. Einen fixen Grenzbetrag hat das Bundesgericht bislang nicht fest- gelegt – teilweise wird in der Lehre für einen Grenzbetrag von Fr. 12'000.00 -7- plädiert. Bei durchschnittlichen familienrechtlichen Verfahren (Eheschutz, Scheidung ohne grössere güterrechtliche Auseinandersetzung etc.) kann in der Regel noch nicht von aufwendigen Prozessen gesprochen werden und eine Partei sollte deshalb in der Lage sein, diesbezügliche Prozess- kosten innert Jahresfrist bewältigen zu können (vgl. W UFFLI/FUHRER, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Auflage 2019, Rz. 360). 4.2. Die gesuchstellende Person hat zur Beurteilung ihres Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es gilt der Untersuchungsgrund- satz (Art. 255 lit. b ZPO), der durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstel- lenden Person eingeschränkt wird (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 35 ff. zu Art. 119 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zur Darlegung ihrer Mittellosigkeit ihre Ein- künfte, ihre Vermögenssituation und ihre Schuldverpflichtungen vollständig offen zu legen und soweit möglich durch Urkunden zu belegen (BÜHLER, a.a.O., N. 90 zu Art. 119 ZPO). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen. Die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person hat ihre Behauptungen dagegen unaufgefordert zu belegen; eine Nachfrist ist ihr nicht einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3.). Vielmehr kann das Gesuch mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewie- sen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genü- gend) nachkommt (Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 und 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). 4.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung des Notbedarfs des Gesuchstel- lers zu Recht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau (Fassung vom 21. Okto- ber 2009, KKS.2005.7) abgestellt. Der Gesuchsteller beanstandet die Nichtberücksichtigung der von ihm monatlich geleisteten Kinderzulagen an das Sozialamt Z. und eines monatlichen Steuerbetrags. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Gesuchsteller vorliegend trotz der Gewährung einer Notfrist seiner Mitwirkungspflicht (siehe E. 4.2. hier- vor) nicht nachgekommen ist und er im vorinstanzlichen Verfahren weder Belege zu seinen Steuerzahlungen noch Belege zum Nachweis der Zah- lung der Kinderzulagen eingereicht hat. Unklar bleibt ferner, ob die Kinder- zulagen im Nettolohn des Gesuchstellers enthalten sind. Nur dann wäre eine Berücksichtigung der Kinderzulagen im Notbedarf des Gesuchstellers -8- möglich. Die vorinstanzliche Ermittlung des Notbedarfs von Fr. 3'382.00 ist somit korrekt erfolgt. Diesem Bedarf stehen monatliche (unbestrittene) Ein- künfte von Fr. 3'542.75 gegenüber, womit ein Überschuss von monatlich Fr. 160.75 resultiert. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich auf- wendiges Verfahren, weshalb die mutmasslich anfallenden Anwaltskosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen sind (vgl. E. 4.1. hiervor). Mit einem Überschuss von monatlich Fr. 160.75 ist der Gesuchsteller allerdings nicht in der Lage, die mutmasslich zu erwartenden Anwaltskosten in der Höhe von mindestens Fr. 2'400.00 (vgl. E. 3.2. hiervor) innert einer Frist von ei- nem Jahr zu bezahlen. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit zu bejahen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung. 5.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Of- fizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutz- recht, 2017, N. 5.42 mit Hinweisen). Von herausragender Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit ei- nes Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei im Sinne der "Waffengleichheit" prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fä- higkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Ge- genpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechtsverbeiständung entgegen der bisherigen zu- rückhaltenden Praxis auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher "Fürsorgepflicht" regelmässig zu bewilligen (VIKTOR RÜEGG / MICHAEL -9- RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 12 zu Art. 118 ZPO). 5.3. Die Kindsmutter wird im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren von einem Anwalt vertreten. Es stellt sich somit die Frage, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Gesuchstellers zur Herstellung der sog. Waf- fengleichheit geboten scheint. Das erstinstanzliche Verfahren hat die Än- derung der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die Prüfung allfälli- ger weiterer Kindesschutzmassnahmen zum Gegenstand. Dabei handelt es sich keineswegs nur um eine Bagatellstreitigkeit, was auch die Notwen- digkeit der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Kindsmutter zeigt. Für den Gesuchsteller rechtfertigt sich daher der Beizug eines Rechtsanwalts, damit sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Kindsmutter nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Die Notwen- digkeit eines Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für den mittel- losen Gesuchsteller ist damit zu bejahen. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuch- steller die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu bewilligen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und hat der Kanton dem Ge- suchsteller die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädi- gung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Recht- sprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihm durch die Bezirksgerichtskasse E. als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszu- richten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 Erw. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, so dass auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung des Familien- gerichts E. vom 6. Januar 2022 aufgehoben und es wird erkannt: 1. A. wird im Verfahren KEMN.2021.577 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Schawalder, […], eingesetzt. 3. A. wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse E. wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) auszurichten.