Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.