Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit es in Bezug auf die Verfahrenskosten nicht gegenstandslos geworden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: -9-