Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (HUBER, DIKE-Komm-ZPO, N. 12 zu Art. 119 ZPO). Dass eine solche Ausnahmesituation hier vorliegt, hat der Gesuchsteller weder geltend gemacht, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. 5. 5.1. Auf die Erhebung von obergerichtlichen Verfahrenskosten wird gemäss Art. 38 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise verzichtet, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unzureichend beraten wurde. 5.2. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 15. Dezember 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das Beschwerdeverfahren gestellt.