Eine rückwirkende Entfaltung der Wirkungen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn beispielsweise die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (vgl. EMMEL, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N. 4 zu Art. 119 ZPO). Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (HUBER, DIKE-Komm-ZPO, N. 12 zu Art. 119 ZPO).