wofür keine rechtlichen Kenntnisse erforderlich sind, ist eine Rechtsvertretung sachlich nicht geboten, weshalb das Familiengericht Aarau im Ergebnis zu Recht die Notwendigkeit eines Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verneint hat. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für -8- das vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -ver- beiständung zu bewilligen, ist somit abzuweisen.