hiervor), hatte der Beschwerdeführer nach Erlass des Entscheids vom 3. November 2022 im Dispositiv für die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im betreffenden vorinstanzlichen Verfahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 18. November 2022 grossmehrheitlich kein Rechtsschutzinteresse mehr, zumal nach erfolgter Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer als Prozesshandlungen im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur noch das Verlangen und die Entgegennahme des begründeten Entscheids verblieben. Für diese Handlungen, welche als einfache Verfahrenshandlungen zu betrachten sind und