Auch bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Rechtsmittelinstanz treten die Wirkungen erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Die Wirkungen eines bewilligten Rechtspflegegesuchs müssen dort beginnen, wo diejenigen des vom erstinstanzlichen Richter behandelten Gesuchs enden, d.h., das Gesuch vor der zweiten Instanz umfasst insbesondere das eigentliche Verfassen der Rechtsmittelschrift (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 716). -7-