Im erstinstanzlichen Verfahren gilt die erteilte unentgeltliche Rechtspflege bis zur Erledigung der Hauptsache, mithin bis das erstinstanzliche Gericht das Verfahren (vorerst) abgeschlossen hat, sei es durch Entscheid oder Abschreibungsbeschluss. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 728). Auch bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Rechtsmittelinstanz treten die Wirkungen erst ab Einreichung des Gesuchs ein.