2.2. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor und während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 4 zu Art. 119 ZPO) und dauern bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz, sofern der Gesuchsteller nicht vorher darauf verzichtet oder das Gericht die erteilte Bewilligung widerruft.