3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. 2.3. Am 27. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: