d) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts; e) die Finanzierung der durch das begleitete Besuchsrecht anfallenden Kosten zu regeln bzw. sicherzustellen; f) für die Betroffene D. die kinderpsychologische Betreuung zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen; g) D. im Strafverfahren gegen den Kindsvater zu vertreten; h) Überwachung der erteilten Weisungen. 7. Die Beiständin ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 8. 8.1. -4-