4. Dem Vater wird verboten, ausserhalb des gewährten Besuchsrechts in irgendeiner Form Kontakt zu seinen Kindern D. und E. aufzunehmen. 5. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die bestehende Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für D. wird weitergeführt und die Beiständin G. in ihrem Amt bestätigt. 6. Der Beiständin werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen: a) D. / E. in ihrer / seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten; b) die Eltern in ihrer Sorge um D. / E. mit Rat und Tat zu unterstützen; c) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Vater und D. / E.;