Es wurde für eine erste Phase ein begleitetes Besuchsrecht an drei Tagen pro Monat während drei Stunden sowie ein wöchentliches Videotelefonat während einer Stunde angeordnet. Ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts wurde vom Abschluss des gegen den Vater hängigen Strafverfahrens abhängig gemacht. Die für die beiden Kinder bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde entsprechend angepasst.