{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-86_2023-04-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7223", "Checksum": "48e27e4c9e2c6f209aab43ab5fad0fcc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.04.2023 XBE.2022.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:58", "Checksum": "8f88d06ab1718331377be983d97081d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.04.2023 XBE.2022.86\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.86\n(KEMN.2022.427/428)\nArt. 36\n\nEntscheid vom 28. April 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwalt, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 7. Dezember 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC. und A. sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der betroffenen gemeinsamen Kinder D., geboren am tt.mm.2014, und E., geboren am\ntt.mm.2019. Mit Eheschutzentscheid des Familiengerichts Baden vom 16.\nDezember 2020 wurden die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter\ndie Obhut der Mutter gestellt (vgl. Beschwerdebeilage 4). Es wurde für eine\nerste Phase ein begleitetes Besuchsrecht an drei Tagen pro Monat während drei Stunden sowie ein wöchentliches Videotelefonat während einer\nStunde angeordnet. Ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts wurde\nvom Abschluss des gegen den Vater hängigen Strafverfahrens abhängig\ngemacht. Die für die beiden Kinder bestehende Beistandschaft gemäss\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde entsprechend angepasst.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 11. Mai 2022 ersuchte die Beiständin beim Familiengericht Aarau um Einsetzung einer interkulturellen Familienbegleitung, um die\nTelefonate zwischen dem Vater und den Kindern professionell zu begleiten\nund einer Entfremdung entgegenzuwirken (vgl. act. 1 in\nKEMN.2022.427/428). In der Folge wurde eine solche interkulturelle Familienbegleitung ohne Intervention des Familiengerichts aufgegleist, da sich\nbeide Elternteile damit einverstanden erklärten (vgl. act. 6 in\nKEMN.2022.427/428). Nach ungefähr zwei Monaten wurde die interkulturelle Familienbegleitung aufgrund von erheblichen Problemen zwischen\nder Kindsmutter und dem Familienbegleiter abgebrochen. Der vom Familienbegleiter am 2. September 2022 erstattete Schlussbericht (vgl. act. 94 ff.\nin KEMN.2022.427 und act. 80 in KEMN.2022.428) leitete die Beiständin\ndem Familiengericht Aarau weiter. Am 28. September 2022 wurde die gemeinsame Tochter (vgl. act. 160 ff. in KEMN.2022.427) und am 4. Oktober\n2022 die Eltern getrennt voneinander persönlich angehört (vgl. act. 168 ff.\nin KEMN.2022.427 und act. 148 ff. KEMN.2022.428). Am 3. November\n2022 fällte das Familiengericht Aarau folgenden Entscheid im Dispositiv\n(KEMN.2022.427/428), welcher dem Vater am 10. November 2022 zugestellt wurde:\n\n1.\nDas Besuchsrecht zwischen dem Vater A. und seinen Kindern D., geboren\nam tt.mm.2014, sowie E., geboren am tt.mm.2019, wird in Abänderung des\nEntscheids des Familiengerichts Baden vom 16. Dezember 2020 mit sofortiger Wirkung wie folgt geregelt:\n\na.) Der Vater wird berechtigt erklärt, seine Kinder D. und E. gemeinsam\neinmal pro Monat für drei Stunden in begleitetem Rahmen zu besuchen;\n-3-\n\nb.) die Besuchsbegleitung erfolgt durch die F., […].\n\n2.\nDie mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 16. Dezember 2020\ngewährte wöchentliche Stunde Videotelefonie zwischen dem Vater A. und\nseinen Kindern D. und E. wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.\n\n3.\nDem Vater A. werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die folgenden Weisungen erteilt:\n\na.) die Termine des begleiteten Besuchsrechts nach Anordnung der Beiständin zuverlässig wahrzunehmen;\n\nb.) alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder D. und E. zu ihrer\nMutter C. negativ beeinflusst, insbesondere sämtliche Beschimpfungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen.\n\n4.\nDem Vater wird verboten, ausserhalb des gewährten Besuchsrechts in irgendeiner Form Kontakt zu seinen Kindern D. und E. aufzunehmen.\n\n5.\nDie bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie\ndie bestehende Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB\nfür D. wird weitergeführt und die Beiständin G. in ihrem Amt bestätigt.\n\n6.\nDer Beiständin werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen:\n\na) D. / E. in ihrer / seiner persönlichen Entwicklung zu begleiten;\n\nb) die Eltern in ihrer Sorge um D. / E. mit Rat und Tat zu unterstützen;\n\nc) Überwachung und Organisation des Besuchsrechts zwischen dem Vater und D. / E.;\n\nd) Beratung der Eltern in Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts;\n\ne) die Finanzierung der durch das begleitete Besuchsrecht anfallenden\nKosten zu regeln bzw. sicherzustellen;\n\nf) für die Betroffene D. die kinderpsychologische Betreuung zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen;\n\ng) D. im Strafverfahren gegen den Kindsvater zu vertreten;\n\nh) Überwachung der erteilten Weisungen.\n\n7.\nDie Beiständin ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen.\n\n8.\n8.1.\n-4-\n\nDie Beiständin hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen\nMassnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.\n\n8.2.\nDie Beiständin wird unter Aufrechterhaltung der Berichtsperiode aufgefordert, den ordentlicherweise alle zwei Jahre fälligen Bericht per 31. Juli\n2023 zu erstatten und diesen per 31. Oktober 2023 dem Familiengericht\nAarau unaufgefordert in doppelter Ausfertigung einzureichen.\n\n8.3.\nDie Beiständin wird aufgefordert, die bisherige Ernennungsurkunde dem\nFamiliengericht Aarau zurück zu geben.\n\n"}