beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.