7.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit dem vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 1 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 3. Oktober 2022 aufgehoben und lautet neu wie folgt: