7.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr 2'700.00 zu berechnen. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes sowie eines Rechtsmittelabzuges von 20 % (§ 8 Abs. 1 AnwT), eines Abzuges für die wegfallende Teilnahme an einer Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 Anwt) sowie von Zuschlägen für die Auslagen von pauschal 3 % (Fr. 51.85) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'916.90 festzusetzen.