7. 7.1. Nachdem die Vorinstanz – ausser in Bezug auf die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich "Soziales Wohl" sowie betreffend die behördliche Ermächtigung der Beistandsperson zur Öffnung der Post bzw. zum Betre- - 12 - ten der Wohnung der Beschwerdeführerin – zu Unrecht keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme angeordnet hat, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin sind deren Parteikosten für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu ersetzen (§ 37 Abs. 4 EG ZGB).